Mietpreisbremse

01.06.2015

In den letzten Jahren stiegen die Mieten, gerade in Ballungszentren und den Städten. Die Bevölkerung zieht es in die Großstadt. Das Leben auf dem Land wird gerade für junge Leute immer unaktraktiver. Die Mietpreise wurden über die ortsüblichen Vergleichsmieten gesetzt. So wurde es kaum noch möglich, bazahlbaren und aktraktiven Wohnraum zu bekommen. Die Bundesländer legen fest, wo die Mietpreisbremse gelten soll. Sie bestimmen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten. Ausschlaggebend dafür sind die 4 Indikatoren Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung. Grundsätzlich besteht für die Bundesländer ab 1. Juni 2015 die Möglichkeit, per Verordnung eine Mietpreisbremse einzurichten. In den bestimmten Gebieten darf die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags in einer Bestandswohnung nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichsmiete ergibt sich aus einfachen oder qualifizierten Mietspiegeln vor Ort. Der Preisdeckel gilt auch für Staffelmieten. Bei Indexmieten dagegen ist die vereinbarte Ausgangsmiete gedeckelt. Der entscheidende neue Paragraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der 556d.

2015